Werkvertrag: was ein Hersteller kauft, wenn er Service-Software bestellt

Geschuldet ist ein prüfbares Ergebnis, keine Arbeitszeit. Am Beispiel von Service-App, Kundenportal und KI-Assistenz: was im Vertrag stehen muss und wo er an Grenzen stößt.

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Mit einem Werkvertrag sagt der Auftragnehmer nach § 631 BGB ein fertiges Ergebnis zu, der Besteller im Gegenzug die Bezahlung. Für Hersteller technischer Produkte bedeutet das: Eingekauft wird keine Programmierzeit, sondern ein prüfbares Stück Software, etwa eine Service-App für Techniker oder ein Portal, über das Kunden Ersatzteile anfragen.

Was ist ein Werkvertrag? Werk, Vergütung, Mitwirkung

Das Gesetz erfasst sowohl das Anfertigen oder Umbauen einer Sache als auch jeden anderen Erfolg, den Arbeit hervorbringen soll. Individuell entwickelte Software wird in der Praxis meist dieser zweiten Variante zugeordnet: Geschuldet ist, dass eine beschriebene Funktion am Ende tatsächlich vorhanden ist. Wie der Auftragnehmer dorthin kommt, mit welchen Werkzeugen und wer bei ihm welche Aufgabe übernimmt, entscheidet er selbst.

Aus dieser Grundregel folgen drei Punkte, die ein Hersteller aus dem Einkauf von Normteilen so nicht kennt:

  • Fälligkeit. Zu zahlen ist, sobald die Abnahme erklärt ist (§ 641 BGB), und nicht schon beim Aufspielen der App auf die Tablets im Außendienst. Abschläge für bereits vertragsgemäß erbrachte Teile lässt § 632a BGB zu.
  • Risiko bis zur Billigung. Bis dahin trägt der Auftragnehmer die Gefahr, dass das Ergebnis untergeht oder unbrauchbar wird (§ 644 BGB).
  • Mitwirkung. Stellt der Besteller Zugänge, Stammdaten oder Ansprechpartner nicht bereit und gerät dadurch in Annahmeverzug, steht dem Auftragnehmer nach § 642 BGB ein angemessener Ausgleich zu.

Das Werk am eigenen Produkt: App, Portal, Assistenz

Rund um ein technisches Produkt entstehen Vorhaben, die sich gut als Ergebnis fassen lassen, weil ihr Nutzen an konkreten Handgriffen hängt. Drei typische Gegenstände:

  • Eine Service-App für den Außendienst. Der Techniker ruft den Auftrag zur Anlage auf, dokumentiert Befund und verbaute Teile auch ohne Empfang im Untergeschoss einer Fabrik, und nach der Synchronisierung erscheint die Rückmeldung als Serviceauftrag im ERP.
  • Ein Kundenportal mit Ersatzteilsuche. Der Betreiber einer Anlage tippt die Seriennummer ein, sieht die Stückliste seiner Baureihe und schickt eine Anfrage, die im Innendienst ohne Abschreiben ankommt.
  • Eine KI-Assistenz für Handbücher. Die Hotline stellt eine Frage zu einer Störungsmeldung und bekommt eine Antwort samt Verweis auf die Seite der technischen Dokumentation, aus der sie stammt.

Kein Werk im Sinne des Gesetzes ist dagegen der Wunsch, „die App soll moderner werden“. Solange niemand sagen kann, woran ein Dritter die Erfüllung erkennt, fehlt der Gegenstand, an dem sich Bezahlung und Haftung festmachen lassen.

Vier Angaben, ohne die der Vertrag nicht trägt

  1. Gegenstand. Funktionen, Nutzergruppen, angebundene Systeme und unterstützte Geräte, festgehalten in einer Leistungsbeschreibung, die als Anlage Teil des Vertrags wird.
  2. Prüfmaßstab. Nachstellbare Fälle, an denen beide Seiten die Erfüllung ablesen: „Auftrag mit drei verbauten Teilen offline erfasst, nach Wiederverbindung vollständig im ERP“ statt „Synchronisierung klappt“.
  3. Beiträge des Herstellers. Testzugang zum ERP, Stücklisten der betroffenen Baureihen, freigegebene Handbücher, eine benannte Stelle im Service für fachliche Rückfragen. Fehlt davon etwas, verschiebt sich das Ergebnis, und diesen Fall sollte der Vertrag vorwegnehmen.
  4. Vergütung und Zuschnitt. Festpreis für einen beschriebenen Umfang oder Abrechnung nach Aufwand, dazu die Frage, in welchen Teilen geliefert und geprüft wird. Hierher gehört auch, wann Nutzungsrechte übergehen und welche wiederverwendeten Bibliotheken davon ausgenommen sind.

Werkvertrag oder andere Form: drei Grenzfälle im After-Sales

Offene Voruntersuchung. Ein Hersteller weiß noch nicht, welche Servicefälle sich digital abbilden lassen und welche Daten dafür überhaupt vorliegen. Eine solche Bestandsaufnahme lässt sich kaum als Erfolg beschreiben; sie wird üblicherweise als Tätigkeit im Dienstvertrag vergeben, und erst ihr Befund macht den Umsetzungsauftrag beschreibbar.

Antworten, die nicht jedes Mal gleich lauten. Eine Assistenz auf Basis eines Sprachmodells formuliert dieselbe Auskunft nicht immer identisch. Als Werk taugt sie dennoch, wenn vorab ein Bestand typischer Hotline-Fragen mit den erwarteten Fundstellen und eine Schwelle vereinbart sind, ab der das Ziel als erreicht gilt.

Dauerhafte Mitarbeit im Service. Sitzt ein externer Entwickler über Monate in der Serviceabteilung, holt sich morgens seine Aufgaben bei der Serviceleitung ab und wird nach Anwesenheit abgerechnet, hilft die Überschrift auf dem Papier nicht mehr. Maßgeblich ist, wie die Zusammenarbeit wirklich abläuft, und ein solcher Alltag spricht gegen ein Werk.

Gewohnheiten aus dem Maschinengeschäft, die hier nicht passen

  • „Ausgeliefert heißt erledigt.“ Beim Verkauf einer Maschine knüpfen Gefahrübergang und Verjährung an Übergabe und Ablieferung. Bei bestellter Software entscheidet die Billigung durch den Besteller; eine App im Store ist noch kein gebilligtes Ergebnis.
  • „Änderungen lassen sich am Telefon klären.“ Jeder neue Wunsch der Serviceleitung verändert den geschuldeten Gegenstand. Ohne schriftlichen Nachtrag streiten beide Seiten später darüber, was eigentlich vereinbart war.
  • „Ein Ausstieg kostet nichts.“ Der Besteller kann nach § 648 BGB bis zur Vollendung jederzeit kündigen, bleibt aber im Grundsatz zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, gekürzt um das, was der Auftragnehmer dadurch einspart.
  • „Die Daten kommen später.“ Fehlen Stücklisten oder Seriennummern zum vereinbarten Zeitpunkt, kann niemand prüfbar liefern. Die Verzögerung geht dann nicht zulasten des Auftragnehmers.

Wie wir Service-Software als Werk zuschneiden

Wir teilen ein Vorhaben am Produkt in Stücke, die sich einzeln prüfen lassen: zuerst etwa die Auftragsrückmeldung des Technikers, danach die Ersatzteilanfrage im Portal, später die Assistenz für die Hotline. Die Prüffälle jedes Stücks sind vor Beginn im Angebot festgehalten, Repository und Zugänge liegen beim Hersteller, und mit vollständiger Bezahlung erhält er die Nutzungsrechte am eigens für ihn erstellten Code. Fachliche Fragen laufen über unsere Projektleitung. Was auf dieser Grundlage entsteht, beschreibt die Seite App-Entwicklung für Service und Außendienst.

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